1. Allgemeines, Rechtsstellung und Decksaison
Diese Allgemeinen Geschäfts- und Bedeckungsbedingungen gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und Leistungen zwischen W-Stallions (nachfolgend „Station“) und dem Stuteneigentümer bzw. Züchter (nachfolgend „Züchter“).
Mit der Anmeldung einer Stute, der Bestellung von Samen oder dem Aufstallen einer Stute erkennt der Züchter diese AGB als verbindlich an.
Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Züchters finden keine Anwendung, es sei denn, die Station stimmt deren Geltung ausdrücklich und schriftlich zu.
Der Vertrag kommt spätestens mit der ersten Samenbestellung, dem Aufstallen der Stute zur Stationsbesamung oder dem Aufstallen der Stute zum Natursprung zustande.
W-Stallions betreibt eine nationale Besamungsstation für Pferde im Sinne des Tierzuchtgesetzes (TierZG) sowie der Tierzuchtdurchführungsverordnung (TierZDV) und ist unter der nationalen Besamungsstationsnummer NWBE0046 registriert.
Die Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung, Abgabe und der Versand von Samen sowie die Durchführung von Natursprüngen erfolgen ausschließlich im Rahmen der der Station erteilten behördlichen und veterinärrechtlichen Genehmigungen.
Die Decksaison beginnt jährlich am 15. Februar und endet am 31. Juli.
Außerhalb dieses Zeitraums besteht kein Anspruch auf Samenabgabe oder Natursprung.
2. Hengste und Bedeckungsarten
Ein Hengst steht innerhalb einer Decksaison ausschließlich entweder im Frischsamenversand oder im Natursprung zur Verfügung.
Eine gleichzeitige Nutzung eines Hengstes im Frischsamenversand und im Natursprung innerhalb derselben Decksaison ist ausgeschlossen.
Unabhängig hiervon kann für einzelne Hengste zusätzlich Tiefgefriersperma verfügbar sein;
einige Hengste stehen ausschließlich über Tiefgefriersperma zur Verfügung.
3. Stutenanmeldung, Samenbestellung und Vertragsabwicklung
Die Anmeldung der Stute sowie die Bestellung von Samen oder die Anmeldung zum Natursprung erfolgen direkt bei der Station.
Die Anmeldung über das auf der Website der Station vorgesehene Formular wird empfohlen; alternativ kann die Anmeldung telefonisch, per E-Mail oder mündlich erfolgen.
Die Kontaktdaten der Station sind auf der Homepage veröffentlicht.
Für die Stutenanmeldung sind mindestens folgende Angaben erforderlich:
Name der Stute, Lebensnummer, Deckschein oder Kopie des Abstammungsnachweises, Name und vollständige Anschrift des Stuteneigentümers, falls abweichend der Name des Züchters des Fohlens, falls abweichend die Rechnungsanschrift, Name und vollständige Anschrift des Samenverwenders (Tierarzt/Besamer) sowie der Zuchtverband, bei dem die Bedeckung gemeldet werden soll.
Bei jeder Samenbestellung ist zusätzlich die vollständige Versandanschrift für den Samenversand anzugeben.
Die Samenbestellung soll in Rücksprache mit dem behandelnden Tierarzt erfolgen, der den Stand des Follikels mittels Ultraschall beurteilt.
4. Frischsamen – Versand, Organisation und Portionsregelung
Der Versand von Frischsamen erfolgt ausschließlich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland per Overnight-/Nachtexpress.
Soll der Samen am Folgetag zugestellt werden, muss die Bestellung spätestens bis 10:00 Uhr bei der Station eingegangen sein.
Bei späterem Bestelleingang kann ein rechtzeitiger Eingang am Folgetag nicht garantiert werden.
Pro Samenbestellung und Versandtag wird eine Portion Frischsamen pro Stute abgegeben.
Die Gesamtanzahl der abgegebenen Portionen Frischsamen ist pro Stute und Rosse auf maximal zwei Portionen begrenzt.
Die Station behält sich vor, bei stark nachgefragten Hengsten die Anzahl der abzugebenden Portionen Frischsamen pro Stute und Rosse auf eine Portion zu beschränken.
Mit Übergabe der Sendung an das Transportunternehmen geht das Transportrisiko auf den Züchter über.
Es wird empfohlen, die Samenqualität unmittelbar nach Erhalt durch einen Tierarzt oder entsprechend geschultes Fachpersonal überprüfen zu lassen.
Für eine fachlich korrekte Beurteilung wird empfohlen, den Samen vor der Untersuchung auf ca. 37,5 °C (z. B. mittels Wärmeplatte) zu temperieren, da andernfalls verfälschte Untersuchungsergebnisse entstehen können.
5. Nutzung des Samens und Zweckbindung
Der bereitgestellte Samen darf ausschließlich zur Besamung der angemeldeten Stute verwendet werden.
Jede Weitergabe, Mehrfachverwendung oder Verwendung für andere oder nicht angemeldete Stuten ist unzulässig.
Ein geplanter Embryotransfer ist der Station vorab anzuzeigen.
Neuartige Besamungstechniken, insbesondere ICSI, sind ausgeschlossen.
Für jede nicht angemeldete Stute, für die der Samen verwendet wird, wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.500,00 € zzgl. der jeweils gültigen Decktaxe inclusive MwSt. vereinbart.
Weitergehende Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche bleiben ausdrücklich unberührt.
6. Stationsbesamung und Natursprung
Die Stute kann zur Durchführung der Besamung mit Frischsamen auf der Station eingestallt
werden.
Eine vorherige terminliche Absprache ist erforderlich.
Empfohlen wird die Einstellung der Stute vor oder zu Beginn der Rosse.
Während der Rosse verbleibt die Stute auf der Station und wird dort durch geschultes Fachpersonal überwacht und besamt.
Die Aufenthaltsdauer beträgt erfahrungsgemäß 4 bis 10 Tage.
Der Natursprung erfolgt ausschließlich auf der Station.
Ein Natursprung ist ausgeschlossen, wenn die Stute ein Fohlen bei Fuß hat oder die Bedeckung in der Fohlenrosse erfolgen soll.
Vor Aufstallung ist eine negative tierärztliche Tupferprobe, nicht älter als 60 Tage, vorzulegen.
Für den Natursprung gelten dieselben Regelungen zur Trächtigkeitsgarantie wie für Frischsamen.
7. Tiefgefriersperma (TG)
Tiefgefriersperma ist auf Anfrage für einzelne Hengste verfügbar.
Die Abrechnung erfolgt pro Portion und pro Stute; jede abgegebene Portion ist sofort zahlbar.
Für Tiefgefriersperma gelten keine Rabatte, keine Anrechnung und keine Trächtigkeitsgarantie.
8. Decktaxe, Zahlungsbedingungen und Zurückbehaltungsrechte
Die Decktaxen sind hengstabhängig. Bei Frischsamen und Natursprung gilt die Decktaxe pro Stute und pro Decksaison, bei Tiefgefriersperma pro Stute und pro Portion.
Die Decktaxe wird mit der ersten Samenbestellung, dem Aufstallen der Stute zur Stationsbesamung oder dem Aufstallen der Stute zum Natursprung sofort fällig und ist unverzüglich zu zahlen.
Bei offenen Forderungen ist die Station berechtigt, weitere Samenabgaben oder Bedeckungen bis zum vollständigen Zahlungsausgleich zu verweigern; die Fälligkeit bleibt hiervon unberührt.
9. Trächtigkeitsgarantie
Die Trächtigkeitsgarantie gilt ausschließlich für Frischsamen und Natursprung, nicht jedoch für Tiefgefriersperma.
Sie gilt als erfüllt, sofern nicht bis spätestens 01.09.2026 eine tierärztliche Nichtträchtigkeitsbescheinigung im Original durch den Züchter bei der Station eingegangen ist.
Bei fristgerechtem Eingang der tierärztlichen Nichtträchtigkeitsbescheinigung für die nichttragende Stute im Original bei der Station erfolgt eine Rückzahlung der Decktaxe in gleicher Höhe wie gezahlt auf dasjenige Konto, von dem die Zahlung an die Station geleistet wurde.
Fotos, Scans, Kopien oder sonstige digitale Übermittlungen sind nicht ausreichend.
Verspätet eingehende Nichtträchtigkeitsbescheinigungen werden ohne Ausnahme nicht akzeptiert.
Stichtag der endgültigen Vorlage durch den Züchter bei der Station ist der 01.09.2026.
Der Züchter ist selbstständig für die fristgerechte Einreichung, bis zum spätestens 01.09.2026 verantwortlich.
Der Versand des Originals per Einschreiben wird empfohlen.
Die tierärztliche Nichtträchtigkeitsbescheinigung im Original ist zuschicken an:
W-Stallions
Förderstr. 14
44799 Bochum
10. Hengstverfügbarkeit und Ersatzregelung
Steht ein Hengst dauerhaft oder zeitweise nicht zur Verfügung (z. B. Abwesenheit, Turniereinsatz, Krankheit, Verletzung, Tod oder Verkauf), kann nach Wahl des Züchters ein anderer Hengst der Station genutzt werden.
Wählt der Züchter einen in der Decktaxe günstigeren Hengst so erstattet die Station den Differenzbetrag dem Züchter. Wählt der Züchter einen in der Decktaxe teureren Hengst so zahlt der Züchter den Differenzbetrag der Station nach.
Ein Anspruch auf vollständige Rückzahlung der Decktaxe besteht nicht;
die Trächtigkeitsgarantie bleibt hiervon unberührt.
11. Kosten: Versand, Verpackung und Stallgeld
Die Versandkosten für Frischsamen betragen:
-Montag auf Dienstag: 59,00 € inkl. MwSt.
-Dienstag auf Mittwoch: 59,00 € inkl. MwSt.
-Mittwoch auf Donnerstag: 59,00 € inkl. MwSt.
-Donnerstag auf Freitag: 59,00 € inkl. MwSt.
-Freitag auf Samstag: 79,00 € inkl. MwSt.
-Samstag auf Sonntag sowie auf gesetzliche Feiertage: Versand nur auf Anfrage
-Sonntag auf Montag: kein Versand
Versandcontainer inkl. Kühlakkus werden pauschal mit 19,00 € inkl. MwSt. berechnet, gehen in das Eigentum des Züchters über und sind aus hygienischen und veterinärrechtlichen Gründen von Rücknahme oder Wiederverwendung durch die Station ausgeschlossen.
Die Boxenkosten / das Stallgeld betragen 25,00 € pro Tag inkl. MwSt. für Stuten ohne Fohlen und 30,00 € pro Tag inkl. MwSt. für Stuten mit Fohlen.
Die Versandkosten für Tiefgefriersperma sind stark abweichend und können bei der Station tagesaktuell erfragt werden.
12. Haftung, Versicherung, Datenschutz und Schlussbestimmungen
Der Züchter hat sicherzustellen, dass die Stute (ggf. inkl. Fohlen) ausreichend haftpflicht- und krankenversichert ist, insbesondere auch für Schäden an der Station.
Gefährliche, aggressive oder unruhige Stuten sind der Station vorab mitzuteilen.
Die Station ist berechtigt, solche Stuten aus Sicherheits- oder Organisationsgründen zurückzuweisen oder besondere Maßnahmen zu treffen.
Die Station ist jederzeit berechtigt für Pferde die aufgestallt sind, im Notfall auch ohne vorherige Rücksprache, einen Tierarzt oder Hufschmied auf Kosten des Züchters zu beauftragen.
Die Haftung der Station ist – soweit gesetzlich zulässig – auf Vorsatz beschränkt.
Personenbezogene Daten werden von der Station zur Vertragsabwicklung, Rechnungsstellung, zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten sowie zu Werbezwecken der Station verarbeitet; eine Weitergabe an Dritte zu Werbezwecken erfolgt nicht.
Alle Rechnungen sind sofort ohne Abzug fällig.
Es gilt deutsches materielles und prozessuales Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz der Station.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.